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Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Vor der Inbetriebnahme einer solchen Feuerungsanlage ist der beabsichtigte Betrieb der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Eine Änderung der Anlage ist vor der Durchführung der Änderung anzuzeigen; eine endgültige Stilllegung oder der Wechsel des Betreibers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen. Davon unberührt bleiben Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG. Diese Anzeigen und Anträge müssen separat erfolgen.

Betreiber von Anlagen, die nach § 2 Absatz 4 der 44. BImSchV als „bestehende Anlage“ einzustufen sind (Inbetriebnahme vor/am 20. Dezember 2018), müssen ihrer Anzeigepflicht bei unverändertem Weiterbetrieb erst bis spätestens 1. Dezember 2023 nachkommen. 

Die Anzeigen müssen im Freistaat Sachsen mit dem unten angefügten PDF-Formular erfolgen. Das Formular ist elektronisch auszufüllen und ausschließlich per E-Mail an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu übermitteln. Mit Inkrafttreten der unten angefügten Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vom 7. Februar 2020 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 8 vom 20. Februar 2020) werden ab dem 21. Februar 2020 Anzeigen nur noch elektronisch entgegengenommen.

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