Berichtspflichten und das Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)
Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)
Die PRTR-Berichterstattung löst die bisherige EPER-Berichterstattung vollständig ab. PRTR steht für Pollutant Release and Transfer Register, d.h. ein europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister. Diese Berichterstattung erfolgt ab 2008 jährlich, beginnend für das Berichtsjahr 2007. Die PRTR-Berichtspflicht informiert online über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden,
- die Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
- und die Entsorgung von Schadstoffen in Abwasser, das in externen Kläranlagen eingeleitet wird,
sofern es sich um eine berichtspflichtige Tätigkeit handelt und bestimmte Schwellenwerte für die einzelnen Schadstoffe überschritten werden.
Die Erfassung erfolgt mittels einer bundeseinheitlichen Software »BUBE-online« (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung). In diese Software integriert ist die Datenerfassung für die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sowie die Berichterstattung nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsanlagen (13. BImSchV) einschl. abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen (17. BImSchV, §22).. Nähere Informationen zur PRTR-Berichterstattung finden Sie unter:
- Pollutant Release and Transfer Register (PRTR) Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
- Fachhilfe PRTR (*.pdf, 2,09 MB)
- Fachhilfe PRTR Freisetzungsberechnung (*.pdf, 0,84 MB)
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
Die 11. BImSchV in der Neufassung vom 2. Mai 2013 gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der in § 1 der Verordnung genannten Anlagen.
Die 11. BImSchV zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 9. Januar 2017 (BGBl. I Nr. 3 S. 42). gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der in § 1 der Verordnung genannten Anlagen.
Betreiber solcher Anlagen müssen eine Emissionserklärung abgeben, die Angaben zu einer ganzen Reihe von Schadstoffemissionen enthalten, sofern diese eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung können Betreiber auf Antrag befreit werden, sofern im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen.
Der erste Erklärungszeitraum war das Kalenderjahr 2008. Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. Die Bereitstellung der Daten durch das LfULG, die Bearbeitung durch den Betreiber und die Prüfung durch die Behörden, erfolgt mittels einer bundeseinheitlichen Software »BUBE-online«.
Eine entsprechende Zugangskennung für die Betreiber wird durch die zuständigen Überwachungsbehörden versandt.
- Verordnung über Emissionserklärungen
- Fachliche Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung (*.pdf, 0,56 MB)
- Fachhilfe 11. BIMSCHV (*.pdf, 2,25 MB)
- Fachhilfe 11. BIMSCHV Emissionsberechnung (*.pdf, 0,96 MB)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen
Bei den Großfeuerungsanlagen (GFA) handelt es sich um große industrielle Anlagen zur Energieerzeugung durch Verbrennung fossiler Energieträger (Kraftwerke oder industrielle Heizwerke). Diese Anlagen erzeugen bei Verbrennungsprozessen große Mengen an luftverunreinigenden Stoffen wie Schwefeloxide (SOx), Stickstoffoxide (NOx) und Staub. Andere relevante Verbrennungsprodukte wie zum Beispiel Kohlendioxid (CO2) tragen zur Erderwärmung bei. Aus diesem Grunde beschloss der deutsche Gesetzgeber bereits 1983 emissionsbegrenzende Anforderungen für diese Anlagen.
Mit der zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU (vom 24. November 2010) über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) war eine Anpassung der 13. und 17. BImSchV im Jahre 2013 erforderlich.