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Anlagensicherheit und Störfallvorsorge

Übergangszeitraum für die regelmäßige Fortbildung von Immissions- und Störfallbeauftragten aufgrund der Coronavirus-Situation

Endet für die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften Beauftragten oder verantwortlichen Personen die vorgeschriebene Zwei-Jahresfrist im Zeitraum bis 30. September 2020, wird ein Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 gewährt. Die erforderlichen Fortbildungen sind bis zum Ende des Übergangszeitraums nachzuholen.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besteht die Gefahr, dass durch Unfälle infolge von menschlichem oder technischem Versagen Personen und/oder die Umwelt gefährdet oder geschädigt werden. Um solche Unfälle soweit wie möglich zu verhindernbeziehungsweise deren mögliche Auswirkungen  zu reduzieren, werden an  Anlagen, die mit gefährlichen Stoffen ab einer bestimmten Menge umgehen, hohe Anforderungen hinsichtlich technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen gestellt. So müssen sie unter anderem nach dem Stand der Sicherheitstechnik errichtet und betrieben werden und unterliegen einer besonderen Überwachung durch die zuständigen Behörden. In Sachsen werden alle Störfallanlagen landeszentral durch das LfULG überwacht.

Den rechtlichen Rahmen für den Bereich Anlagensicherheit / Störfallvorsorge bildet im Wesentlichen die 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), kurz 12. BImSchV oder auch Störfall-Verordnung. Daneben sind aber auch andere Rechtsbereiche wie zum Beispiel Arbeitsschutz oder Brand- und Katastrophenschutz unmittelbar berührt. Die Störfallverordnung bildet sozusagen die Klammer zu den sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen an die Anlagensicherheit aus dem jeweiligem Fachrecht.

Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die im Anhang I (Stoffliste) der Verordnung festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

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