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Genehmigungsstatistik Windenergieanlagen

Windenergieanlagen, Industriegebäude, Straßen und Wiesen.
© SMUL / Jan Oelker

Stand: 31. März 2026

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien gehört zu den zentralen politischen Zielen des Freistaates Sachsen. Angesichts wachsender Anforderungen an den Klimaschutz und die Reduktion fossiler Brennstoffe verfolgt Sachsen das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien deutlich auszuweiten. Mit der Umsetzung des Flächenziels von 1,3 % gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz, das nach § 4a Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) bis 2027 erreicht werden soll, ist in den kommenden Jahren mit einer Vielzahl weiterer Genehmigungsverfahren zu rechnen. Ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung der Energiewende sind zügige Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.

Diese Übersicht gibt einen aktuellen Einblick in den Stand der Genehmigungen, die Entwicklung der Genehmigungsverfahren sowie die erzielten Fortschritte im Berichtszeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2026. In Sachsen erfolgt ein regelmäßiges Monitoring, das quartalsweise für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen durchgeführt wird. Dies betrifft Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.

Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen finden Sie auf folgender Seite: Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.

57 neue Windenergieanlagen innerhalb der letzten 12 Monate genehmigt

Der aktuelle Berichtszeitraum umfasst den Zeitraum 1. April bis 31. März 2026. In diesem Zeitraum wurden im Freistaat Sachsen in 20 Verfahren 57 Windenergieanlagen mit einer installierten elektrischen Nennleistung von insgesamt rund 388 Megawatt nach dem BImSchG genehmigt.

Die Dauer der abgeschlossenen Verfahren lag im Mittel bei 14,3 Monaten von der Antragseinreichung des Vollantrages bis zur Genehmigung sowie bei 5,3 Monaten ab Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (gemäß § 7 der 9. BImSchV).

Hohe Dynamik bei den Genehmigungsverfahren

Im Berichtszeitraum gingen insgesamt 70 neue Anträge (Vollanträge und Anträge auf Vorbescheid) für 206 Anlagen mit rund 1.318 Megawatt elektrischer Nennleistung ein.

Insgesamt befanden sich im Berichtszeitraum 128 Vorhaben mit 399 Anlagen und einer Nennleistung von insgesamt rund 2.524 Megawatt im Genehmigungsverfahren. Von diesen wurden 7 Anträge für insgesamt 30 Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von rund 211 Megawatt zurückgenommen beziehungsweise durch Ablehnung oder gerichtliche Entscheidung erledigt.

Repowering: Weniger Anlagen, höhere Leistung

Im Berichtszeitraum umfassten 27 Verfahren insgesamt 76 neue Anlagen im Rahmen eines Repoweringprojekts. Dabei sollen 82 Bestandsanlagen zurückgebaut werden. Der Nettozubau durch diese Repoweringprojekte beträgt rund 356 Megawatt (rund 462 Megawatt neu gegenüber rund 107 Megawatt Bestandsleistung).

Flexibilisierungsklausel findet Anwendung

Die Flexibilisierungsklausel nach § 20 SächsLPlG ermöglicht Abweichungen von der Festlegung Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie von entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen, sofern die betroffenen Gemeinden zustimmen. Diese Klausel wurde bei 10 laufenden Vorhaben mit insgesamt 44 Anlagen und einer Nennleistung von rund 273 Megawatt angewendet.

Erweiterung auf Waldstandorte

Im Berichtszeitraum wurden 11 Vorhaben mit 50 Anlagen bearbeitet, die zumindest teilweise auf Waldstandorten geplant sind. Diese Vorhaben umfassen eine elektrische Nennleistung von insgesamt rund 345 Megawatt.

Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 Metern mit Zustimmung

In 17 Verfahren mit 53 Anlagen unterschreiten 39 Anlagen den Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung. Die betroffenen Gemeinden wurden gemäß § 84 der Sächsischen Bauordnung beteiligt.

Da viele dieser Vorhaben noch nicht vollständig geprüft wurden, ist für einige eine abschließende Bewertung der Abstandsregelung derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Vorbescheidverfahren, da hier die genauen Standortkoordinaten der Anlagen oft noch nicht feststehen.

Gemeinden können selbst Flächen für Windenergie ausweisen

Die Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch ermöglicht es Kommunen, selbst Flächen für Windenergie auszuweisen. Diese Regelung kam im Berichtszeitraum in einem Verfahren für eine Windenergieanlage mit einer elektrischen Nennleistung von 7 Megawatt zur Anwendung.

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