Genehmigungsstatistik Windenergieanlagen
Stand: 30. September 2025
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien gehört zu den zentralen politischen Zielen des Freistaates Sachsen. Angesichts wachsender Anforderungen an den Klimaschutz und die Reduktion fossiler Brennstoffe verfolgt Sachsen das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien deutlich auszuweiten. Mit der Umsetzung des Flächenziels von 1,3 % gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz, das nach § 4a Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) bis 2027 erreicht werden soll, ist in den kommenden Jahren mit einer Vielzahl weiterer Genehmigungsverfahren zu rechnen. Ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung der Energiewende sind zügige Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.
Diese Übersicht gibt einen aktuellen Einblick in den Stand der Genehmigungen, die Entwicklung der Genehmigungsverfahren sowie die erzielten Fortschritte im Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. September 2025. In Sachsen erfolgt ein regelmäßiges Monitoring, das quartalsweise für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen durchgeführt wird. Dies betrifft Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen finden Sie auf folgender Seite: Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.
14 neue Windenergieanlagen im Berichtszeitraum 2025 genehmigt
Der Berichtszeitraum umfasst die ersten drei Quartale 2025. In diesem Zeitraum wurden im Freistaat Sachsen in 8 Verfahren 14 Windenergieanlagen mit einer installierten elektrischen Nennleistung von insgesamt rund 95 Megawatt nach dem BImSchG genehmigt.
Die Dauer der abgeschlossenen Verfahren lag im Mittel bei 9,1 Monaten von der Antragseinreichung des Vollantrages bis zur Genehmigung sowie bei 4,4 Monaten ab Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (gemäß § 7 der 9. BImSchV).
Hohe Dynamik bei den Genehmigungsverfahren
Im Berichtszeitraum gingen 61 neue Anträge (Vollanträge und Anträge auf Vorbescheid) für insgesamt 197 Anlagen mit rund 1.230 Megawatt elektrischer Nennleistung ein.
Insgesamt befanden sich in den ersten drei Quartalen 2025 108 Vorhaben mit 357 Anlagen und einer Nennleistung von insgesamt rund 2.262 Megawatt im Genehmigungsverfahren. Von diesen wurden 5 Anträge für insgesamt 20 Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von rund 139 Megawatt zurückgenommen beziehungsweise durch gerichtliche Entscheidung erledigt.
- Karte: Überblick über die derzeit beantragten, genehmigten und betriebenen Windenergieanlagen
- Tabelle zum Überblick über die derzeit laufenden Genehmigungsverfahren (*.pdf, 0,24 MB)
- Daten der derzeit laufenden Genehmigungsverfahren (*.xlsx, 43,99 KB)
Repowering: Weniger Anlagen, höhere Leistung
Im Berichtszeitraum 2025 umfassten 27 Verfahren insgesamt 76 neue Anlagen im Rahmen eines Repoweringprojekts. Dabei sollen 85 Bestandsanlagen zurückgebaut werden. Der Nettozubau durch diese Repoweringprojekte beträgt rund 337 Megawatt (rund 460 Megawatt neu gegenüber rund 123 Megawatt Bestandsleistung).
Flexibilisierungsklausel findet Anwendung
Die Flexibilisierungsklausel nach § 20 SächsLPlG ermöglicht Abweichungen von der Festlegung Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie von entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen, sofern die betroffenen Gemeinden zustimmen. Diese Klausel wurde bei 12 laufenden Vorhaben mit insgesamt 43 Anlagen und einer Nennleistung von rund 265 Megawatt angewendet.
Erweiterung auf Waldstandorte
In den ersten drei Quartalen 2025 wurden 8 Vorhaben mit 47 Anlagen bearbeitet, die zumindest teilweise auf Waldstandorten geplant sind. Im Berichtszeitraum wurde jedoch noch keine dieser Anlagen genehmigt.
Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 Metern mit Zustimmung
In 16 Verfahren mit 53 Anlagen unterschreiten 39 Anlagen den Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung. Die betroffenen Gemeinden wurden gemäß § 84 der Sächsischen Bauordnung beteiligt.
Da viele dieser Vorhaben noch nicht vollständig geprüft wurden, ist für einige eine abschließende Bewertung der Abstandsregelung derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Vorbescheidverfahren, da hier die genauen Standortkoordinaten der Anlagen oft noch nicht feststehen.
Gemeinden können selbst Flächen für Windenergie ausweisen
Die Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch ermöglicht es Kommunen, selbst Flächen für Windenergie auszuweisen. Diese Regelung kam im Berichtszeitraum in keinem Verfahren zur Anwendung. Bei einem Teil der Verfahren ist die Anwendung jedoch noch offen.