Genehmigungsstatistik Windenergieanlagen
Stand: 31. Dezember 2025
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien gehört zu den zentralen politischen Zielen des Freistaates Sachsen. Angesichts wachsender Anforderungen an den Klimaschutz und die Reduktion fossiler Brennstoffe verfolgt Sachsen das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien deutlich auszuweiten. Mit der Umsetzung des Flächenziels von 1,3 % gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz, das nach § 4a Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) bis 2027 erreicht werden soll, ist in den kommenden Jahren mit einer Vielzahl weiterer Genehmigungsverfahren zu rechnen. Ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung der Energiewende sind zügige Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.
Diese Übersicht gibt einen aktuellen Einblick in den Stand der Genehmigungen, die Entwicklung der Genehmigungsverfahren sowie die erzielten Fortschritte im Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025. In Sachsen erfolgt ein regelmäßiges Monitoring, das quartalsweise für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlagen durchgeführt wird. Dies betrifft Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen finden Sie auf folgender Seite: Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen.
32 neue Windenergieanlagen im Jahr 2025 genehmigt
Der Berichtszeitraum umfasst alle vier Quartale des Jahres 2025. In diesem Zeitraum wurden im Freistaat Sachsen in 15 Verfahren 32 Windenergieanlagen mit einer installierten elektrischen Nennleistung von insgesamt rund 210 Megawatt nach dem BImSchG genehmigt.
Die Dauer der abgeschlossenen Verfahren lag im Mittel bei 14,1 Monaten von der Antragseinreichung des Vollantrages bis zur Genehmigung sowie bei 4,7 Monaten ab Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (gemäß § 7 der 9. BImSchV).
Hohe Dynamik bei den Genehmigungsverfahren
Im Berichtszeitraum gingen insgesamt 76 neue Anträge (Vollanträge und Anträge auf Vorbescheid) für 233 Anlagen mit rund 1.444 Megawatt elektrischer Nennleistung ein.
Insgesamt befanden sich im Jahr 2025 123 Vorhaben mit 390 Anlagen und einer Nennleistung von insgesamt rund 2.457 Megawatt im Genehmigungsverfahren. Von diesen wurden 2 Anträge für insgesamt 6 Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von rund 42 Megawatt zurückgenommen beziehungsweise durch Ablehnung oder gerichtliche Entscheidung erledigt.
- Karte: Überblick über die derzeit beantragten, genehmigten und betriebenen Windenergieanlagen
- Tabelle zum Überblick über die derzeit laufenden Genehmigungsverfahren (*.pdf, 0,24 MB)
- Daten der derzeit laufenden Genehmigungsverfahren (*.xlsx, 46,48 KB)
Repowering: Weniger Anlagen, höhere Leistung
Im Berichtszeitraum 2025 umfassten 30 Verfahren insgesamt 79 neue Anlagen im Rahmen eines Repoweringprojekts. Dabei sollen 88 Bestandsanlagen zurückgebaut werden. Der Nettozubau durch diese Repoweringprojekte beträgt rund 352 Megawatt (rund 480 Megawatt neu gegenüber rund 128 Megawatt Bestandsleistung).
Flexibilisierungsklausel findet Anwendung
Die Flexibilisierungsklausel nach § 20 SächsLPlG ermöglicht Abweichungen von der Festlegung Z 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie von entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen, sofern die betroffenen Gemeinden zustimmen. Diese Klausel wurde bei 11 laufenden Vorhaben mit insgesamt 46 Anlagen und einer Nennleistung von rund 286 Megawatt angewendet.
Erweiterung auf Waldstandorte
Im Jahr 2025 wurden 9 Vorhaben mit 49 Anlagen bearbeitet, die zumindest teilweise auf Waldstandorten geplant sind. Im Berichtszeitraum wurde jedoch noch keine dieser Anlagen genehmigt.
Unterschreitung des Mindestabstands von 1.000 Metern mit Zustimmung
In 17 Verfahren mit 54 Anlagen unterschreiten 40 Anlagen den Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung. Die betroffenen Gemeinden wurden gemäß § 84 der Sächsischen Bauordnung beteiligt.
Da viele dieser Vorhaben noch nicht vollständig geprüft wurden, ist für einige eine abschließende Bewertung der Abstandsregelung derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für Vorbescheidverfahren, da hier die genauen Standortkoordinaten der Anlagen oft noch nicht feststehen.
Gemeinden können selbst Flächen für Windenergie ausweisen
Die Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch ermöglicht es Kommunen, selbst Flächen für Windenergie auszuweisen. Diese Regelung kam im Berichtszeitraum in einem Verfahren zur Anwendung. Bei weiteren Verfahren ist die Anwendung noch offen.