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Überprüfung von eignungsgeprüften Messgeräten durch Prüfstellen gemäß § 13 (3) der 1. BImSchV

Entsprechend §§ 14 und 15 der »Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)« (1. BImSchV) haben Betreiber von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch erstmalige oder wiederkehrende Überwachungsmessungen die Einhaltung der Anforderungen an die Emission feststellen zu lassen.

Die Schornsteinfeger bedienen sich dazu eignungsgeprüfter Messeinrichtungen, die entsprechend § 13 (3) der 1. BImSchV halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen sind.

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