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Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Einführung

Bei zahlreichen technischen Verfahren und Tätigkeiten werden flüchtige organische Verbindungen (VOC = Volatile Organic Compounds) als Lösemittel eingesetzt. Sie gefährden einerseits die menschliche Gesundheit und sind anderseits in Verbindung mit Stickoxiden wesentliche Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das bei hoher Sonneneinstrahlung entsteht und als Sommersmog bezeichnet wird.

Europäisches und deutsches Recht

Durch die »Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen« wurde die europäische Lösemittelrichtlinie (RL 1999/13/EG) zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt in deutsches Recht umgesetzt.

Die Verordnung verpflichtet Anlagenbetreiber, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte Tätigkeiten ausführen, Einrichtungen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an leicht flüchtigen organischen Verbindungen einzusetzen. Alternativ können sich die Betreiber auch verpflichten, im Rahmen eines Reduzierungsplans den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen soweit zu verringern, dass eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.

Im fünften Teil der Verordnung befinden sich mehrere Anhänge mit Definitionen und Vorschriften:

  • Anhang Inennt 19 Anlagenarten, die ab einem bestimmten Lösemittelverbrauch unter die Verordnung fallen.
  • In Anhang IIwerden die zugehörigen Tätigkeiten näher beschrieben.
  • Anhang III gibt Emissionsgrenzwerte und andere Anforderungen vor, die bei Errichtung und Betrieb der Anlage einzuhalten sind.
  • Anhang IVstellt die Verfahren zu Aufstellung von Reduzierungsplänen dar.
  • In Anhang Vwird beschrieben, wie mit Hilfe von Lösemittelbilanzen der jährliche Lösemittelverbrauch bestimmt und die Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang III überprüft werden kann.

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)

Die 31. BImSchV wendet sich an die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte Tätigkeiten ausführen. Die Betreiber werden verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an leicht flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung ist am 25. August 2001 in Kraft getreten.

Anzeige von Anlagen

Eine Anlage fällt unter die 31. BImSchV, wenn sie bei einer Tätigkeit nach Anhang II die in Anhang I genannte Mengenschwelle des jährlichen Lösemittelverbrauchs überschreitet. Ist dies der Fall, muss der Betreiber die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Wesentliche Änderungen an Anlagen sind vor ihrer Durchführung der Behörde anzuzeigen.

Zur Feststellung, ob die Mengenschwelle des Lösemittelverbrauchs überschritten wird bzw. die Grenzwerte nach Anhang III eingehalten werden, hat der Betreiber in der Regel einmal im Kalenderjahr eine Lösemittelbilanz nach Anhang V zu erstellen. Er kann dabei auf verbindliche Herstellerangaben zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder gleichwertige Informationsquellen zurück greifen.

Besondere Anforderungen gelten beim Einsatz krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe und für Gefahrstoffe und organische Stoffe nach Nr. 5.2.5 Klasse I der TA Luft 2002.

Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch ab 25 kg je Stunde oder 15 t je Jahr bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Erklärung zum Reduzierungsplan

Anstelle der Grenzwerteinhaltung nach Anhang III kann der Betreiber auch einen Reduzierungsplan nach Anhang IV vorlegen, der auf Grund der Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe zu einer mindestens gleichwertigen Emissionsminderung führt. Darzustellen ist, auf welche Weise der Gehalt an flüchtigen organischen Ver-bindungen im Einsatzstoff verringert oder der Feststoffnutzungsgrad erhöht werden soll. Der Reduzierungsplan muss rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Bei Anwendung eines Reduzierungsplans nach Abschnitt B ist die Gesamtemission auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren. Für bestimmte Anlagenarten gelten diese Anforderungen auch als eingehalten, wenn ausschließlich die in Abschnitt C genannten Einsatzstoffe verwendet werden.

Ein Reduzierungsplan nach Abschnitt A kommt vorrangig für die in den Abschnitten B und C nicht genannten Tätigkeiten in Frage. Bei diesen Tätigkeiten sind die erforderlichen Emissionsminderungen in der Regel nur in Verbindung mit einer Abgasreinigung erreichbar.

Bei genehmigungsbedürftigen Neuanlagen müssen sowohl der Stand der Technik als auch die in Anhang III aufgeführten Emissionsbegrenzungen mit Inbetriebnahme der Anlage eingehalten werden. Deshalb spielen dort Reduzierungspläne de facto keine Rolle.

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