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Gerüche

Gerüche sind Immissionen nach § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Als solche sind sie der Nachbarschaft nur zumutbar, solange sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen.

Bis zum Jahr 2021 erfolgte die Bewertung von Geruchsimmissionen durch die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die von den meisten Bundesländern mit geringen inhaltlichen Unterschieden im Vollzug angewandt wurde.

Mit dem Inkrafttreten der novellierten Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft  (TA Luft) am 1. Dezember 2021 wurde die GIRL als Anhang 7 »Feststellung und Beurteilung vom Geruchsimmissionen« in die TA Luft aufgenommen. Die Integration der GIRL in die TA Luft führt zu einer bundesweit einheitlichen Anwendung und damit zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Gleichbehandlung vergleichbarer Anlagen.

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