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Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und Begründung und Auslegungshinweise

Gerüche sind Immissionen nach § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Als solche sind sie der Nachbarschaft nur zumutbar, solange sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Eine allgemein verbindliche Bestimmung der Grenze, ab wann Gerüche eine schädliche Umwelteinwirkung darstellen, wurde bisher nicht vorgenommen. Um nicht in jedem Einzelfall mit erheblichem Aufwand gutachterlich diese Schädlichkeitsgrenze feststellen zu lassen und eine weitgehende Einheitlichkeit des Vollzugs sicherzustellen, wurde in der behördlichen Praxis zur Beurteilung von Geruchsimmissionen die in Sachsen mit Verwaltungsvorschrift vom 16. März 1993 eingeführte Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) genutzt.

Bisher blieben jedoch bei der Regelfallprüfung nach GIRL die Hedonik (Bewertung des Geruchsreizes zwischen den Merkmalen »äußerst angenehm» und »äußerst unangenehm«) und die Intensität der Gerüche unberücksichtigt, da keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine generelle Regelung vorlagen. Zwischenzeitlich liegen diese Erkenntnisse vor und wurden bei der Überarbeitung der GIRL berücksichtigt. Angenehme Gerüche können zukünftig über eine Bonusregelung bewertet werden. Ebenfalls wird eine Methode zur Bestimmung hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche mittels Polaritätenprofil eingeführt. Die aktualisierte Fassung vom Oktober 2008 erlaubt außerdem eine differenzierte Bewertung der Geruchsimmissionen unterschiedlicher Tierarten und stellt damit den Vollzugsbehörden Kriterien für eine sachgerechte Beurteilung im landwirtschaftlichen Bereich zur Verfügung.

Mit der vorliegenden GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zur Interpretation liegt das derzeit beste verfügbare und validierte Bewertungsschema zur Beurteilung der Erheblichkeit von Gerüchen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. Sie sollen Handwerkszeug für die Behörden sein und gleichzeitig den Ingenieurbüros, Anlagenbetreibern oder auch betroffenen Bürgern jederzeit als Informationsquelle zur Verfügung stehen.

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